
| § 1 Name und Sitz |
| Der Verein führt den Namen „Der Hahn ist tot“. Er hat seinen Sitz in Köln und soll in |
| das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des |
| Vereins „Der Hahn ist tot e.V.“. Das Geschäftsjahrdes Vereins ist das Kalenderjahr. |
| § 2 Zweck |
| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne |
| des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des |
| Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere ein Bewußtsein für |
| Tierrechte und für eine ethischere Behandlung von Tieren zu schaffen sowie |
| Tierqälerei aufzudecken. „Der Hahn ist tot e.V.“ setzt sich gegen jede Form von |
| Tierquälerei ein, insbesondere gegen Pelz, Tierversuche und Massentierhaltung. |
| Zur Förderung des Satzungszwecks ist der Verein berechtigt, alle gesetzlichen Mittel |
| zu nutzen, insbesondere: |
| - gewaltfreie Kampagnen und Aktionen, die auf Tierquälerei aufmerksam machen, |
| - die Verwendung und den Verkauf von Produkten, die nicht von Tieren stammen |
| oder an Tieren gestet wurden, ideologisch zu unterstützen, |
| - bildende und öffentliche Veranstaltungen und Ereignisse gegen Grausamkeiten |
| gegenüber Tieren zu unterstützen, |
| - Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, |
| - durch das Ersuchen zu Spenden die Unterstützung der Tätigkeit des Vereins zu |
| fördern. |
Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch gewaltfreie Aktionen, durch |
| Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, durch Aufklärung und Beratung. |
| § 3 Mittelverwendung |
| Der Verein ist selbstlos tätig. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. |
| Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins ver- |
| wendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere |
| Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf |
| keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch |
| unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen |
| allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwen- |
| dungen erhalten. |
| § 4 Mitgliedschaft |
| 1) Der Verein hat: |
| - Fördermitglieder |
| - stimmberechtigte Mitglieder |
| - Ehrenmitglieder |
| 2) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen |
| regelmäßigen Beitrag leistet. |
| 3) Stimmberechtigtes Mitglied können natürliche, aber auch juristische Personen |
| werden, die sich zur Gewaltfreiheit und zur Verantwortung gegenüber den Tieren |
| bekennen, einen regelmäßigen Beitrag leisten und in der Vergangenheit bewiesen |
| haben, daß sie sich aktiv für die Ziele von „Der Hahn ist tot e.V.“ und ihre Verwirk- |
| lichung einsetzen. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet |
| haben, um stimmberechtigtes Mitglied zu sein. |
| 4) Über die Aufnahme eines stimmberechtigten Mitgliedes entscheidet die |
| Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. |
| 5) Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragenderweise |
| eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft |
| angetragen wird. |
| 6) Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich. |
| § 5 Mitgliedschaftsrechte |
| 1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu |
| machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der |
| Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche |
| Informationen über die Entwicklung und Kampagnenarbeit des Vereins |
| 2) Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern einge- |
| räumten Rechte. |
| 3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit |
| Ausnahme jedoch des Stimmrechtes. |
| § 6 Beendigung der Mitgliedschaft |
| 1) Die Mitgliedschaft endet |
| - mit dem Tode, |
| - durch freiwilligen Austritt, |
| - durch Ausschluß, |
| - mit der Anstellung bei „Der Hahn ist tot e.V.“ |
| 2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der |
| Geschäftsführung. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. |
| 3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich ver- |
| einsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins |
| verstößt. Uber den Ausschluß entscheidet der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von |
| drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. |
| § 7 Mitgliedsbeiträge |
| 1) Die Festsetzung der Jahresbeiträge der Fördermitglieder erfolgt durch die |
| Geschäftsführung. |
| 2) Die Höhe der Jahresbeiträge der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch |
| die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. |
| 3) Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit. |
| § 8 Vereinsorgane |
| Organe des Vereins sind: |
| - Die Versammlung der Mitglieder, |
| - der Aufsichtsrat, |
| - der Geschäftsführung. |
| § 9 Mitgliederversammlung |
| 1) Versammlungen der Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind |
| ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein |
| Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes |
| vom Aufsichtsrat die Einberufung verlangt, der dann die Geschäftsführung zu |
| verständigen hat. |
| 2) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne |
| Versammlung sind Beschlußfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimm- |
| berechtigten Mitglieder dem Beschluß schriftlich zustimmen. |
| 3) Die Versammlungen sind nicht öffendich. Sie werden von der Geschäftsführung |
| durch einfachen Brief oder per e-Mail unter Angabe der von ihm festgelegten Tages- |
| ordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder. |
| Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (Absendedatum). Die Einladung gilt als |
| zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich |
| bekanntgegebene Anschrift / Email-Adresse gerichtet ist. |
| 4) Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates können |
| jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen, wobei Anträge zur Tages- |
| ordnung mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei |
| der Geschäftsführung eingegangen sein müssen. Die Genannten und die |
| Geschäftsführung haben Rederecht. |
| 5) Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens |
| zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung |
| mindestens drei Wochen vor der Versammlung beim Aufsichtsrat schriftlich ein- |
| gehen. Uber Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen |
| auf Satzungsänderung und über weitere Wahlvorschläge beschließt die Mitglieder- |
| versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. |
| 6) Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der Aufsichtsrat |
| geeinigt hat. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die |
| Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und darvorhergehenden Diskussion |
| einem Wahlausschuß übertragen werden. |
| 7) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versamm- |
| lungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne daß dies ein Mitglied sein muß. |
| § 10 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung |
| 1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. |
| Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung |
| des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein |
| weiteres vertreten. |
| 2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muß geheim |
| abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. |
| 3) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei |
| Beschlußfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen |
| gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von |
| drei Vierteln und zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des |
| Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Stimmen erforderlich. |
| 4) Die Versammlung ist beschlußfähig, solange mehr als die Hälfte der bei |
| Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist. |
| 5) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll |
| festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu |
| unterschreiben. |
| § 11 Aufsichtsrat |
| 1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Personen. |
| Er ist ehrenamtlich tätig. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. |
| 2) Der Aufsichtsrat ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Ange- |
| legenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung |
| zugewiesen werden. Er bestellt die Geschäftsführung und ruft sie ab, er berät und |
| kontrolliert sie (auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) und |
| entlastet sie. Er kann der Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall Weisungen |
| erteilen. |
| 3) Die Mitgliederversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder für die Dauer von |
| zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zu- |
| lässig. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist einzeln zu wählen. |
| 4) Eine vorzeitige Niederlegung des Amtes seitens eines Aufsichtsratsmitglieds ist |
| ausschließlich möglich zu einer Mitgliederverversammlung hin mit einer Frist von |
| einer Woche. |
| 5) Aufsichtsratsmitglieder müssen nicht stimmberechtigte Mitglieder sein und |
| dürfen nicht MitarbeiterInnen sein. |
| 6) Der Aufsichtsrat beschließt in mehrfach im Jahr stattfindenden Sitzungen. Auch |
| schriftlich können Beschlüsse – dann jedoch nur einstimmig – gefaßt werden. |
| § 12 Geschäftsführung |
| 1) Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Sie wird |
| vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. |
| 2) Der/die erste Geschäftsführer/in ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. |
| Er/sie ist Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB. |
| 3) Die Geschäftsführung ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder |
| bestimmte Einzelfalle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen. |
| 4) Der Aufsichtsrat gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsführungsordnung. |
| § 13 Redaktionelle Änderung der Satzung |
| Der erste Geschäftsführer ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereins- |
| register beim Amtsgericht oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen |
| Änderungen der Satzung vorzunehmen. |
| § 14 Auflösung des Vereins |
| Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an Peta Deutschland e.V., |
| Dieselstr. 21, 70839 Gerlingen mit Sitz in Hamburg, die es unmittelbar und aus- |
| schließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Tierrechten |
| zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der |
| Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein |
| angestrebt, kann das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger übergehen, |
| wenn die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks |
| durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird und |
| auch von seiten des Finanzamtes keine gemeinnützigkeitsschädlichen Folgen |
| festgestellt werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |
| Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liqui- |
| dation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im |
| Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn, die |
| Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen |
| Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit |
| 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
| Vorstehende Satzung wurde am 01.07.2005 in Köln von der Gründungsversamm- |
| lung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregisters in Kraft. |