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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Der Hahn ist tot“. Er hat seinen Sitz in Köln und soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des
Vereins „Der Hahn ist tot e.V.“. Das Geschäftsjahrdes Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere ein Bewußtsein für
Tierrechte und für eine ethischere Behandlung von Tieren zu schaffen sowie
Tierqälerei aufzudecken. „Der Hahn ist tot e.V.“ setzt sich gegen jede Form von
Tierquälerei ein, insbesondere gegen Pelz, Tierversuche und Massentierhaltung.
 
Zur Förderung des Satzungszwecks ist der Verein berechtigt, alle gesetzlichen Mittel
zu nutzen, insbesondere:
- gewaltfreie Kampagnen und Aktionen, die auf Tierquälerei aufmerksam machen,
- die Verwendung und den Verkauf von Produkten, die nicht von Tieren stammen
   oder an Tieren gestet wurden, ideologisch zu unterstützen,
- bildende und öffentliche Veranstaltungen und Ereignisse gegen Grausamkeiten
  gegenüber Tieren zu unterstützen,
- Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit,
- durch das Ersuchen zu Spenden die Unterstützung der Tätigkeit des Vereins zu
  fördern.

Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch gewaltfreie Aktionen, durch
Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, durch Aufklärung und Beratung.
 
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins ver-
wendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere
Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen
allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwen-
dungen erhalten.
 
§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat:
- Fördermitglieder
- stimmberechtigte Mitglieder
- Ehrenmitglieder
 
2) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen
regelmäßigen Beitrag leistet.
 
3) Stimmberechtigtes Mitglied können natürliche, aber auch juristische Personen
werden, die sich zur Gewaltfreiheit und zur Verantwortung gegenüber den Tieren
bekennen, einen regelmäßigen Beitrag leisten und in der Vergangenheit bewiesen
haben, daß sie sich aktiv für die Ziele von „Der Hahn ist tot e.V.“ und ihre Verwirk-
lichung einsetzen. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet
haben, um stimmberechtigtes Mitglied zu sein.
 
4) Über die Aufnahme eines stimmberechtigten Mitgliedes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
 
5) Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragenderweise
eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft
angetragen wird.
 
6) Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
 
§ 5 Mitgliedschaftsrechte
1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu
machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der
Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche
Informationen über die Entwicklung und Kampagnenarbeit des Vereins
 
2) Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern einge-
räumten Rechte.
 
3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit
Ausnahme jedoch des Stimmrechtes.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluß,
- mit der Anstellung bei „Der Hahn ist tot e.V.“
 
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Geschäftsführung. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende.
 
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich ver-
einsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
verstößt. Uber den Ausschluß entscheidet der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
 
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1) Die Festsetzung der Jahresbeiträge der Fördermitglieder erfolgt durch die
Geschäftsführung.
 
2) Die Höhe der Jahresbeiträge der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch
die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
 
3) Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.
 
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Die Versammlung der Mitglieder,
- der Aufsichtsrat,
- der Geschäftsführung.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Versammlungen der Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind
ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes
vom Aufsichtsrat die Einberufung verlangt, der dann die Geschäftsführung zu
verständigen hat.
 
2) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne
Versammlung sind Beschlußfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimm-
berechtigten Mitglieder dem Beschluß schriftlich zustimmen.
 
3) Die Versammlungen sind nicht öffendich. Sie werden von der Geschäftsführung
durch einfachen Brief oder per e-Mail unter Angabe der von ihm festgelegten Tages-
ordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (Absendedatum). Die Einladung gilt als
zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Anschrift / Email-Adresse gerichtet ist.
 
4) Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates können
jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen, wobei Anträge zur Tages-
ordnung mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei
der Geschäftsführung eingegangen sein müssen. Die Genannten und die
Geschäftsführung haben Rederecht.
 
5) Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens
zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung
mindestens drei Wochen vor der Versammlung beim Aufsichtsrat schriftlich ein-
gehen. Uber Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen
auf Satzungsänderung und über weitere Wahlvorschläge beschließt die Mitglieder-
versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
 
6) Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der Aufsichtsrat
geeinigt hat. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die
Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und darvorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuß übertragen werden.
 
7) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versamm-
lungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne daß dies ein Mitglied sein muß.
 
§ 10 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung
des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein
weiteres vertreten.
 
2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muß geheim
abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
 
3) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei
Beschlußfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen
gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
drei Vierteln und zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des
Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
 
4) Die Versammlung ist beschlußfähig, solange mehr als die Hälfte der bei
Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist.
 
5) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll
festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu
unterschreiben.
 
§ 11 Aufsichtsrat
1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Personen.
Er ist ehrenamtlich tätig. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in.
 
2) Der Aufsichtsrat ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Ange-
legenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung
zugewiesen werden. Er bestellt die Geschäftsführung und ruft sie ab, er berät und
kontrolliert sie (auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) und
entlastet sie. Er kann der Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall Weisungen
erteilen.
 
3) Die Mitgliederversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder für die Dauer von
zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zu-
lässig. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist einzeln zu wählen.
 
4) Eine vorzeitige Niederlegung des Amtes seitens eines Aufsichtsratsmitglieds ist
ausschließlich möglich zu einer Mitgliederverversammlung hin mit einer Frist von
einer Woche.
 
5) Aufsichtsratsmitglieder müssen nicht stimmberechtigte Mitglieder sein und
dürfen nicht MitarbeiterInnen sein.
 
6) Der Aufsichtsrat beschließt in mehrfach im Jahr stattfindenden Sitzungen. Auch
schriftlich können Beschlüsse – dann jedoch nur einstimmig – gefaßt werden.
 
§ 12 Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Sie wird
vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
 
2) Der/die erste Geschäftsführer/in ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Er/sie ist Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB.
 
3) Die Geschäftsführung ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder
bestimmte Einzelfalle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen.
 
4) Der Aufsichtsrat gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsführungsordnung.
 
§ 13 Redaktionelle Änderung der Satzung
Der erste Geschäftsführer ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereins-
register beim Amtsgericht oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen
Änderungen der Satzung vorzunehmen.
 
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an Peta Deutschland e.V.,
Dieselstr. 21, 70839 Gerlingen mit Sitz in Hamburg, die es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Tierrechten
zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der
Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein
angestrebt, kann das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger übergehen,
wenn die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks
durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird und
auch von seiten des Finanzamtes keine gemeinnützigkeitsschädlichen Folgen
festgestellt werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liqui-
dation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im
Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit
3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
Vorstehende Satzung wurde am 01.07.2005 in Köln von der Gründungsversamm-
lung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregisters in Kraft.
 
 
 
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